Allgemeine Vertragsbedienungen für G.& S. Albero GmbH

1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1 Für sämtliche Leistungen und Verträge der G.& S. Albero GmbH gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedienungen. Maßgelblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (=Ag) sind nur wirksam, wenn sie von der G.& S. Albero GmbH, spätestens mit Annahme unserer Leistung, gelten unsere Geschäftsbedingungen vom AG als akzeptiert. Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarungen auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
1.2 Allfällige Geschäftsbedingungen des AG werden nicht akzeptiert, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wird. Eines besonderen Wiederspruchs gegen AGB des AG durch die G. & S. Albero GmbH bedarf es nicht.
1.3 An die G.& S. Albero GmbH gerichtete Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform (auch Telefax).
1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr den Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Leistungsgegenstand, Pflichten

2.1 Der Leistungsgegenstand wird im Angebot der G.& S. Albero GmbH und einer allfälligen Leistungsbeschreibung festgelegt und nach erfolgter Auftragserteilung durch eine Auftragsbestätigung G.& S. Albero GmbH verbindlich. Enthält unsere Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom AG genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich wiederspricht.
2.2 Die G.& S. Albero GmbH verpflichtet sich zu sorgfältiger Ausführung nach den Grundsätzen standesgemäßer Berufsausübung und hochwertige Dienstleistung. Die G.& S. Albero GmbH kann sich jederzeit ohne Angabe von Gründen qualifizierter Dritter bedienen. Die Haftung Dritter sowie deren Verhalten wird ausgeschlossen in diesen Fall haftet der Dritte.
2.3 Der AG verpflichtet sich zur Mitwirkung und wird der G.& S. Albero GmbH aus Eigenem alle für den Vertrag und die Leistungserfüllung bedeutsamen Informationen mitteilen und zum Projektfortschritt und Erfolg in seinem Einflussbereich entsprechend betragen.
2.4 Werden die vertraglich vereinbarten Vorleistungen seitens des AG trotz unserer schriftlichen Aufforderung und Fristsetzung nicht vollständig erbracht, ist die G.& S. Albero GmbH von allen. weiteren Leistungsverpflichtungen entbunden und sind sämtliche vertraglich vereinbarte Termine als hinfällig zu betrachten. In diesem Falle ist die G.& S. Albero GmbH berechtigt ohne weitere Nachfristsetzung unmittelbar vom Vertrag zurückzutreten und das entgangene Honorar sowie Honorar für die bereits erbrachte Leistung zu fordern.
2.5 Sofern andere Beratungsunternehmen zum Vertragsgegenstand hinzuziehen, wird er die G.& S. Albero GmbH während des aufrechten Vertrages davon in Kenntnis setzen und allfällige Nachteile daraus selbst tragen.
2.6 Die G.& S. Albero GmbH wird über den Projektfortschritt schriftlich Bericht erstatten. Eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende und dem Auftragsumfang angemessene laufende bzw. einmalige Berichterstattung ist zu vereinbaren, andernfalls berichtigt die G.& S. Albero GmbH nach eigenem Ermessen.
2.7 Von der Erteilung des Auftrags bis 12 Monate nach einer Beendigung wird der AG Dienst- oder Werkvertragsnehmer der G.& S. Albero GmbH aus eigenem Betrieben bei sich, einem mit ihm verbundenen oder von ihm abhängigen Unternehmen weder selbstständig noch unselbständigen, widrigenfalls er eine Konventionalstrafe von 10.000,00 je Anlassfall zu bezahlen hat.

3. Termine

3.1 Angegebene Leistungsfristen der G.& S. Albero GmbH gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Die G.& S. Albero GmbH ist berechtigt Teilleistungen zu erbringen und dafür Teilrechnungen zu legen. Leistungen zu laufen, sobald der AG alle nach dem Vertrag zu übergebenden Unterlagen, Informationen und sonstigen Materialien an die G.& S. Albero GmbH übergeben hat.
3.2 Verzögert sich die Leistung der G.& S. Albero GmbH aus Gründen, die die G.& S. Albero GmbH nicht zu vertreten hat, zB. bei Ereignissen höherer Gewalt und anderen unvorhersehbaren, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbaren Ereignissen, wie Streiks, Betriebs- oder Verkehrsstörungen und hoheitlichen Verfügungen, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als drei Monate andauern, sind der AG und G.& S. Albero GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.3 Befindet sich die G.& S. Albero GmbH in Verzug, so kann der AG vom Vertrag zurücktreten, nachdem er der G.& S. Albero GmbH schriftlich eine Nachfrist zumindest 4Wochen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadensansprüche des AG wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen, bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

4. Honorar, Zahlungsbedingungen.

4.1 Unsere Leistungen werden auf Basis des Honorarangebotes zuzüglich Spesen und Reisekosten verrechnet. Ändern sich maßgebliche Parameter für die Kalkulation zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung, insbesondere Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen, so werden die dadurch erbrachten Leistungen auf Grundlage der neuen Parameter verrechnet.
4.2 Unsere Honorare sind Netto-Honorare in Euro zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
4.3 4.3 Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht der Sphäre der G.& S. Albero GmbH zuzurechnen sind und eine Neubearbeitung oder Umarbeitung einzelner Bereiche erfordern, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze und infolge geänderter Auftragsgeberwünsche, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.
4.4 Wir sind berechtigt in regelmäßigen Abständen Teilrechnungen zu legen. Teilrechnungen sind mangels anderslautender Vereinbarung innerhalb von 07 Kalendertagen, die Schlusshonorarnote innerhalb von 14 Kalendertagen, jeweils ab Rechnungsdatum fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig.
4.5 Bei Zahlungsverzug des AG werden Verzugszinsen in Höhe von 10% p.a. oder höhere gesetzliche Verzugszinsen verrechnet. Weiters verpflichtet sich der AG für den Fall des Zahlungsverzugs, der G.& S. Albero GmbH die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls iSd § 1333 AGBG die Mahnspesen jHv Euro 40,00, sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwaltes. Die Geltendmachung weitergehenden Rechte und Forderungen bleibt der G.& S. Albero GmbH vorbehalten. Wurde die Zahlung in Raten vereinbart, so behält sich die G.& S. Albero GmbH für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust). Darüber hinaus ist die G.& S. Albero GmbH bei Zahlungsverzug des AG berechtigt, noch ausstehende Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen des restlichen Honorars zu fordern oder- gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist- vom Vertrag zurückzutreten.
4.6 Gegen (Honorar) Forderungen der G.& S. Albero GmbH kann der AG nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung von der G.& S. Albero GmbH schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist.

5. Haftung

5.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der G.& S. Albero GmbH und deren Vertreter bzw. Mitarbeiter für Sach- oder Vermögungsschäden des AG ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden handelt. Eine Haftung der G.& S. Albero GmbH für Personenschäden des AG besteht in Fällen leichter Fahrlässigkeit nur, soweit Deckung aus der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung besteht, und zwar betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe der Versicherungssumme.
5.2 In Fällen grober Fahrlässigkeit besteht eine Haftung der G.& S. Albero GmbH für Sach- oder Vermögensschäden des Bestellers nur, soweit Deckung aus der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung besteht, und zwar betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe der Versicherungssumme. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit der G.& S. Albero GmbH hat der Geschädigte zu beweisen.
5.3 Der Haftungsausschluss gemäß Punkt 5.1 und 5.2 gilt nicht im Falle einer Ersatzpflicht nach dem PHG. Allfällige Regressforderungen von oder Dritten gegenüber der G.& S. Albero GmbH aus dem Titel „Produkthaftung“ gemäß PHG sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler von der G.& S. Albero GmbH verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
5.4 Schadenersatzansprüche gegen uns verjähren nach zwei Jahre ab Beendigung unserer Tätigkeit, spätestens nach zwei Jahren ab Legung der Schlusshonorarnote, sofern das Gesetz keine kürzere Verjährungsfrist vorsieht.

6. Gewährleistung

6.1 Allfällige Mängel hat uns der AG unverzüglich nach Erhalt der Leistung, spätestens innerhalb von acht tagen ab Übergabe, verdeckte Mängel unmittelbar nach Erkennen derselben, unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
6.2 Ist eine Leistung mangelhaft, so erfolgt die Gewährleistung nach Wahl der G.& S. Albero GmbH durch Verbesserung (Austausch) innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung.
6.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Das Recht zum Regress gegenüber der G.& S. Albero GmbH gemäß §933b ABGB erlischt ein Jahr nach Übernahme der Leistung.
6.4 Begründende Reklamationen des AG berechtigten diesen- außer in Fällen der Rückabwicklung- nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern höchstens bis zu einem den voraussichtlichen Behebungsaufwand entsprechenden Teil des Bruttohonorarbetrages.

7. Vorzeitige Kündigung

7.1 Der AG und G.& S. Albero GmbH können den Vertrag vor Erfüllung nur aus wichtigem Grund kündigen. In diesem Fall hat die G.& S. Albero GmbH Anspruch auf das anteilige Honorar für die geleistete Arbeit. Wichtige Gründe für die G.& S. Albero GmbH sind auch Annahmeverzug des AG, Vereitelung der Leistung durch den AG oder Unterbrechung der Leistung für mehr als drei Monate durch den AG.
7.2 Trifft den AG an der vorzeitigen Kündigung ein Verschulden, so behält die G.& S. Albero GmbH den Anspruch auf das für den gesamten Auftrag abzüglich der ersparten Kosten.

8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

8.1 Unabhängig davon, ob das von uns hergestellte Werk (zB, Pläne, Skizzen, Modelle, sonstige Dokumentationen und Schriftstücke) urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, räumt die G.& S. Albero GmbH dem AG eine Werknutzungsbewilligung nur nach Maßgabe des gelegten Angebots ein mit dem Recht, das Werk nur zum vertraglich bedungenen Zweck und nur unter der Bedingung der vollständigen Vertragserfüllung zu benutzen. Jede darüber hinaus gehende Nutzung ist gesondert zu entgelten. Jedenfalls darf der AG Ergebnisse aus den Vertragsleistungen ohne schriftliche Zustimmung der G.& S. Albero GmbH weder an Dritte weitergeben noch veröffentlichen, dies gilt auch für die Weitergabe an mit ihm verbundene oder von ihm abhängige Unternehmen.
8.2 Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der G.& S. Albero GmbH erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungen gegen den AG berechtigte Ansprüche erhebt, wird die G.& S. Albero GmbH im Rahmen der Gewährleistung gemäß Punkt 6 nach eigener Wahl auf eigene Kosten für die betreffenden Leistung entweder ein Nutzugsrecht erwirken, sie so ändern das dass Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, so stehen dem AG die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu.
8.3 Ansprüche des AG sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AG, durch eine von der G.& S. Albero GmbH nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Leistung vom AG verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Leistungen eingesetzt wird.
8.4 Der AG hat dafür einzustehen, dass von ihm übergebenen Unterlagen und Vorlagen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen; er hat uns bei Regressansprüchen schadlos zu halten.
8.5 Äußerungen und Beurteilungen jeder Art von Vertretern und Mitarbeitern der G.& S. Albero GmbH sind ausschließlich für den AG und nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt. Die Verwendung von Äußerungen oder Beurteilungen durch den AG zu Werbezwecken ist ohne Einwilligung der G.& S. Albero GmbH jedenfalls unzulässig. Ein Verstoß berechtigt die G.& S. Albero GmbH zur sofortigen Kündigung aller Aufträge.

9. Verwendungen und Aufbewahrung von Unterlagen

9.1 Originalpläne, Originalzeichnungen und Schriftstücke werden grundsätzlich bei der G.& S. Albero GmbH verwahrt. Auf Vorlagen des AG verpflichtet sich die G.& S. Albero GmbH Vervielfältigungen dieser Unterlagen in Papierform gegen Kostenersatz auszuhändigen. Wird die Herausgabe von Unterlagen in digitaler Form vereinbart, trifft uns keine wie immer geartete Haftung. Der AG hat uns bezüglich schad.- und klaglos zu helfen. Wir übernehmen keine Haftung für Fehler oder Schäden, die auf der EDV-Anlage des Empfängers der digitalen Daten entstehen könnten.
9.2 Unsere Aufbewahrungspflicht endet vier Jahre nach Legung der Schlusshonorarnote an den AG. Wir können uns während der Zeit durch Herausgabe der Originalunterlagen an den AG von unserer Verwaltungspflicht befreien.
9.3 Von uns übergebene Unterlagen (Pläne, Berechnungen etc) dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden oder anders als für den vereinbarten Zweck verwendet werden von uns unter Eigentumsvorbehalt übergeben und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug des AG sind wir jederzeit zur Zurücknahme berechtigt, ohne dass darin ein Rücktritt vom Vertrag liegt.
9.4 Unsere Pläne und sonstige Unterlagen dürfen bei sonstigem Ausschluss von Schadenersatzansprüchen nur nach allenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigung und ausdrücklicher Freigabe durch uns zur Ausführung verwendet werden.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

10.1 Für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag gilt als Erfüllungsort der Firmensitz der G.& S. Albero GmbH.
10.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht St. Pölten.
10.3 Der Vertrag und der daraus abgeleiteten Ansprüche unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss der UN-Kaufrechtes. Die Vertragssprache ist deutsch.

11. Konsumenten

11.1 Der Terminverlust gemäß Punkt 4.5, Punkt 5.2 und Punkt 5.4 Punkt 6.1-6.3 sowie Punkt 10.2 gelten für Verträge mit Verbrauchern gemäß Konsumentenschutzgesetz nur nach Maßgabe der dort festgelegten Regelungen.